Bescheid überprüfen lassen

Um über­haupt Leis­tun­gen zu erhal­ten, müs­sen Sie so früh wie mög­lich einen Antrag beim Job­Cen­ter stel­len, der nach Ablauf des Bewil­li­gungs­zeit­raums immer wie­der neu gestellt wer­den muss. Bit­te beach­ten Sie, dass ein Antrag in der Regel nur auf den Monats­ers­ten zurückwirkt!

waage Tipp Nr. 1 

Ein Antrag kann auch form­los gestellt wer­den, das Stan­dart­for­mu­lar und feh­len­de Unter­la­gen kön­nen nach­ge­reicht wer­den. Der auf ein Blatt Papier von Hand geschrie­be­ne Satz „Ich bean­tra­ge Leis­tun­gen nach SGB II“ mit Namen, Adres­se und Unter­schrif­ten ist schon aus­rei­chend. Sie müs­sen die Antrag­stel­lung aber nach­wei­sen kön­nen! Machen Sie immer eine Kopie von dem Schrei­ben. Das Schrei­ben über­sen­den Sie am bes­ten per Fax mit ver­klei­ner­ter Kopie auf dem Sen­de­be­richt oder Sie geben das Ori­gi­nal mit einem Zeu­gen per­sön­lich ab und las­sen sich eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung eines Job­Cen­ter – Mit­ar­bei­ters auf der Kopie geben.

Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, wird die Behör­de die bean­trag­te Leis­tung ableh­nen oder (teil­wei­se) bewil­li­gen und Ihnen einen Bescheid ertei­len. Oder Sie erhal­ten nach einer Bewil­li­gung einen wei­te­ren Bescheid, in dem Leis­tun­gen zurück­ge­for­dert wer­den oder gar eine Sank­ti­on gegen Sie ver­hängt wird.

waage Tipp Nr. 2 

Das Job­Cen­ter ist ver­pflich­tet, jeden Antrag zu bear­bei­ten und einen Bescheid zu ertei­len. Macht das Job­Cen­ter nichts, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Untä­tig­keits­kla­ge beim Sozi­al­ge­richt erho­ben werden.

Es ist extrem wich­tig, jeden Hartz IV – Bescheid gleich nach Erhalt auf sei­ne Rich­tig­keit über­prü­fen zu las­sen. Oft wei­sen die Beschei­de der Job­Cen­ter noch wesent­lich mehr Feh­ler auf, als der Man­dant bis­her gese­hen hat. Das liegt auch an der sich stän­dig ver­än­dern­den Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung auf dem Gebiet des Hartz IV – Rechts.

waage Tipp Nr. 3 

Nut­zen Sie unser Ange­bot der Online­prü­fung. Wir bie­ten Ihnen mit der Online­prü­fung eine Erst­ein­schät­zung der Recht­wid­rig­keit Ihres Hartz IV – Bescheids. Wir prü­fen, ob ein offen­sicht­li­cher Bera­tungs­be­darf besteht. Die Online­prü­fung ist sehr ein­fach und vor­teil­haft für Sie. Über­sen­den Sie ein­fach eine Kopie des Bescheids per Tele­fax, als E‑Mail-Anhang oder über WhatsApp.

Beach­ten Sie unbe­dingt, recht­zei­tig Wider­spruch gegen den Bescheid ein­zu­le­gen. Mehr dazu lesen Sie auf der nächs­ten Seite.

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