Klage erheben

Gegen den Wider­spruchs­be­scheid kann Kla­ge vor dem zustän­di­gen Sozi­al­ge­richt erho­ben wer­den. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat. Spä­tes­tens einen Monat nach Erhalt des Wider­spruchs­be­scheids muss die Kla­ge beim Gericht ein­ge­gan­gen sein.

waage Tipp Nr. 6

Kla­gen vor dem Sozi­al­ge­richt sind für ALG II Emp­fän­ger kos­ten­frei, egal ob Sie das Ver­fah­ren gewin­nen oder ver­lie­ren. Scheu­en Sie sich daher nicht, das Job­Cen­ter zu verklagen.

Ledig­lich für den Rechts­an­walt muss Pro­zess­kos­ten­hil­fe bean­tragt wer­den. Das For­mu­lar für die Antrag­stel­lung fin­den Sie eben­falls im Down­load­be­reich die­ser Homepage.

waage Tipp Nr. 7

Wich­tig ist, dass Sie alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen für den Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trag mög­lichst bald dem Gericht vor­le­gen. Ande­ren­falls brin­gen Sie den Erfolg Ihres Ver­fah­rens in Gefahr.

Wenn Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben, über­nimmt in der Regel die­se die Anwalts­kos­ten im Kla­ge­ver­fah­ren. Dann muss kein Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trag gestellt werden.