Zweiter Schritt:
Widerspruch einlegen
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids kann gegen diesen Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim JobCenter eingegangen sein. Nicht entscheidend ist, wann dieser abgeschickt wurde. Die Einlegung des Widerspruchs sollte wie die Antragstellung (siehe Tipp Nr. 1) nachgewiesen werden können. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden. Wird der Widerspruch vom JobCenter nicht bearbeitet, kann auch dann Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden.
Tipp Nr. 4
Es ist noch nichts verloren, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist abgelaufen ist! In diesem Fall kann ein Überprüfungsantrag beim JobCenter gestellt werden. Dabei können sich Nachzahlungen Ihres Leistungsanspruchs für das laufende und das vorhergehende Jahr ergeben. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide können sogar noch bezüglich eines davorliegenden Zeitraums überprüft werden.
Selbstverständlich sind wir bereit, Sie bei Problemen mit Hartz IV zu beraten, den Widerspruch einzulegen und Sie im Widerspruchsverfahren anwaltlich zu vertreten. Hierfür wird ein sog. Beratungshilfeschein benötigt. Diesen erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht. Den Beratungshilfeantrag für das Amtsgericht München (Maxburgstraße 4) finden Sie im Downloadbereich. Bei Erteilung eines Beratungshilfescheins ist die Beratung und außergerichtliche Interessenvertretung durch die Hartz4Kanzlei (Rechtsanwalt Pschierl) bis auf eine Selbstbeteiligung von 15 € für Sie kostenlos.
Tipp Nr. 5
Sind Sie dringend auf Leistungen angewiesen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder ist aus sonstigen Gründen besondere Eile geboten (z.B. vor einem Umzug), ist ein Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen. Das Eilverfahren kann auch mit der Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts (nebst Beantragung von Prozesskostenhilfe) eingeleitet werden. Man sollte das Verfahren jedoch nie ohne Anwalt weiterführen, da der Antrag sehr gut begründet werden muss. Wichtig ist, dass im Falle des Eilantrags gegen die betreffenden Bescheide trotzdem Widerspruch (und Klage) erhoben werden muss.
Haben Sie Widerspruch eingelegt, werden Sie vom JobCenter einen Widerspruchsbescheid erhalten. Bedauerlicherweise ist die Behörde in vielen Fällen nicht bereit, ihre einmal getroffene Entscheidung abzuändern. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens stehen Sie meist nicht besser da.
Beachten Sie unbedingt, rechtzeitig Klage vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid zu erheben. Mehr dazu lesen Sie auf der (nächsten Seite) Button zum Anklicken, Verlinkung zu Schritt 3