Zweiter Schritt:
Widerspruch einlegen

Inner­halb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids kann gegen die­sen Wider­spruch ein­ge­legt wer­den. Der Wider­spruch muss inner­halb die­ser Frist beim Job­Cen­ter ein­ge­gan­gen sein. Nicht ent­schei­dend ist, wann die­ser abge­schickt wur­de. Die Ein­le­gung des Wider­spruchs soll­te wie die Antrag­stel­lung (sie­he Tipp Nr. 1) nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Ein Wider­spruch muss nicht begrün­det wer­den. Wird der Wider­spruch vom Job­Cen­ter nicht bear­bei­tet, kann auch dann Untä­tig­keits­kla­ge beim Sozi­al­ge­richt erho­ben werden.

waage Tipp Nr. 4

Es ist noch nichts ver­lo­ren, wenn die ein­mo­na­ti­ge Wider­spruchs­frist abge­lau­fen ist! In die­sem Fall kann ein Über­prü­fungs­an­trag beim Job­Cen­ter gestellt wer­den. Dabei kön­nen sich Nach­zah­lun­gen Ihres Leis­tungs­an­spruchs für das lau­fen­de und das vor­her­ge­hen­de Jahr erge­ben. Auf­he­bungs- und Erstat­tungs­be­schei­de kön­nen sogar noch bezüg­lich eines davor­lie­gen­den Zeit­raums über­prüft werden.

Selbst­ver­ständ­lich sind wir bereit, Sie bei Pro­ble­men mit Hartz IV zu bera­ten, den Wider­spruch ein­zu­le­gen und Sie im Wider­spruchs­ver­fah­ren anwalt­lich zu ver­tre­ten. Hier­für wird ein sog. Bera­tungs­hil­fe­schein benö­tigt. Die­sen erhal­ten Sie beim zustän­di­gen Amts­ge­richt. Den Bera­tungs­hil­fe­an­trag für das Amts­ge­richt Mün­chen (Max­burg­stra­ße 4) fin­den Sie im Down­load­be­reich. Bei Ertei­lung eines Bera­tungs­hil­fe­scheins ist die Bera­tung und außer­ge­richt­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung durch die Hartz4Kanzlei (Rechts­an­walt Pschierl) bis auf eine Selbst­be­tei­li­gung von 15 € für Sie kostenlos.

waage Tipp Nr. 5

Sind Sie drin­gend auf Leis­tun­gen ange­wie­sen, um den Lebens­un­ter­halt zu bestrei­ten oder ist aus sons­ti­gen Grün­den beson­de­re Eile gebo­ten (z.B. vor einem Umzug), ist ein Eil­an­trag beim Sozi­al­ge­richt zu stel­len. Das Eil­ver­fah­ren kann auch mit der Antrag­stel­lung zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le des Sozi­al­ge­richts (nebst Bean­tra­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe) ein­ge­lei­tet wer­den. Man soll­te das Ver­fah­ren jedoch nie ohne Anwalt wei­ter­füh­ren, da der Antrag sehr gut begrün­det wer­den muss. Wich­tig ist, dass im Fal­le des Eil­an­trags gegen die betref­fen­den Beschei­de trotz­dem Wider­spruch (und Kla­ge) erho­ben wer­den muss.

Haben Sie Wider­spruch ein­ge­legt, wer­den Sie vom Job­Cen­ter einen Wider­spruchs­be­scheid erhal­ten. Bedau­er­li­cher­wei­se ist die Behör­de in vie­len Fäl­len nicht bereit, ihre ein­mal getrof­fe­ne Ent­schei­dung abzu­än­dern. Nach Abschluss des Wider­spruchs­ver­fah­rens ste­hen Sie meist nicht bes­ser da.

Beach­ten Sie unbe­dingt, recht­zei­tig Kla­ge vor dem Sozi­al­ge­richt gegen den Wider­spruchs­be­scheid zu erhe­ben. Mehr dazu lesen Sie auf der (nächs­ten Sei­te) But­ton zum Ankli­cken, Ver­lin­kung zu Schritt 3

 

Zu Schritt 3